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Schadenswiedergutmachung:

rechtliche Grundlage:
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Zielgruppe:
Straffällige Jugendliche und Heranwachsende im Alterbereich von 14-21 Jahren bei Tatbegehung

Inhalt und Zielstellung:

Die Schadenswiedergutmachung ist eine Auflage, bei der der Jugendliche oder Heranwachsende den von ihm verursachten Schaden wiedergutzumachen hat. Dies kann beispielsweise durch die Zahlung einer Geldsumme oder durch die Erbringung von Arbeitsleistungen geschehen.

  • Beispiel: Ein Jugendlicher beschädigt den Zaun eines Nachbarn und wird zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Er muss den entstandenen Schaden durch eine finanzielle Entschädigung ausgleichen oder durch entsprechende Arbeitsleistungen, wie beispielsweise die Reparatur des Zauns, wiedergutmachen.

(vgl. https://www.juraforum.de/lexikon/auflage-jugendstrafrecht; abgerufen am 29.08.2023)

Jugendhilfeverein Fähre e.V.
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