Erziehungsbeistandschaften:
rechtliche Grundlage:
§ 30 SGB VIII
Zielgruppe:
in der Regel Kinder und Jugendliche im Altersbereich von 10-18 Jahren
Inhalt und Zielstellung:
Der Erziehungsbeistand zählt zu den Hilfen zur Erziehung und muss von den Personensorgeberechtigten beim zuständigen Jugendamt formlos beantragt werden.
Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds, unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Als Erziehungsbeistand arbeiten wir meist einzeln mit den jungen Menschen, wobei natürlich die Personensorgeberechtigten und alle weiteren, für unsere Klienten wichtigen Personen einbezogen werden.
Die Erziehungsbeistandschaft ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt. Zusammen mit dem Jugendamt und den Personensorgeberechtigten wird in regelmäßigen Abständen bei den sogenannten Hilfeplangepsrächen geprüft, wie die Zusammenarbeit verläuft, welche Themen mit welchen Zielen bearbeitet werden sollen und ob die Hilfe fortgesetzt werden sollte oder beendet werden kann.